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   OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04   

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OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04 (https://dejure.org/2005,3980)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 Ws 108/04 (https://dejure.org/2005,3980)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 (https://dejure.org/2005,3980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Bemakelungszusammenhangs durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentumserwerb oder Rechtserwerb; Umfang des Merkmals des Herrührens in § 261 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Sofortige Beschwerde gegen die (teilweise) Nichteröffnung des Hauptverfahrens; ...

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 261

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 1
    Ersatzgegenstände als taugliche Tatobjekte bei Geldwäsche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft in FlowTex-Folgeverfahren erfolgreich - Verbergen erlangter Vermögenswerte aus FlowTex-Straftaten als Geldwäsche strafbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geldwäsche durch Verbergen wirksam erlangten Vermögens aus Straftaten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Geldwäsche an Ersatzgegenständen

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 767
  • NZI 2005, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGHSt 40, 390, 391).

    Nur solche inhaltliche Mängel der Anklageschrift, welche die Umgrenzungsfunktion betreffen, führen zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozessvoraussetzung (BGHSt 40, 390, 392; 40, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdnr. 53, 56; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdnr. 31).

    Demgegenüber lassen Mängel, welche die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage stellen, sondern lediglich die Informationsfunktion der Anklage beeinträchtigen, deren Wirksamkeit unberührt und rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGHSt 40, 390, 392).

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Welche Angaben in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion erforderlich sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. BGHSt 40, 44, 46).

    Nur solche inhaltliche Mängel der Anklageschrift, welche die Umgrenzungsfunktion betreffen, führen zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozessvoraussetzung (BGHSt 40, 390, 392; 40, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdnr. 53, 56; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdnr. 31).

  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Im Übrigen erscheint es nach Auffassung des Senats geboten, zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, die für die Anwendung der Norm in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Fälle von zentraler Bedeutung ist, möglichst rasch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen (vgl. BGHSt 43, 53, 58; 47, 16, 19).
  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Im Übrigen erscheint es nach Auffassung des Senats geboten, zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, die für die Anwendung der Norm in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Fälle von zentraler Bedeutung ist, möglichst rasch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen (vgl. BGHSt 43, 53, 58; 47, 16, 19).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Auch diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 261 Abs. 6 StGB explizit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 47, 68, 80), würde unterlaufen werden, wenn man einem gutgläubigen Zwischenerwerb Relevanz für das Tatbestandsmerkmal des Herrührens beimäße.
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Geldwäsche; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
    Die rechtliche Würdigung des angeklagten tatsächlichen Geschehens als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass die von den jeweiligen Anklagevorwürfen betroffenen Vermögensgegenstände jedenfalls aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühren (vgl. BGH wistra 2000, 67; Altenhain NK-StGB § 261 Rdnr. 51 f m. w. N.).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der bemakelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, aaO; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN).
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12; Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3; § 261 Rn. 76 f.; siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.; krit. Voß aaO S. 50 - 52) vielfach vertretenen Auffassung.
  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23

    StGB, DStGB, BStGB

    Ziel der Einführung des § 261 StGB war es, die organisierte Kriminalität u.a. durch Abschöpfung der erlangten Gewinne zu bekämpfen (BT-Drs. 12/989, 1) und das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu sanktionieren (BT-Drs. 12/989, 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris).

    Demgegenüber lassen Mängel, welche die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage stellen, sondern lediglich die Informationsfunktion der Anklage beeinträchtigen, deren Wirksamkeit unberührt und rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGHSt 40, 390, 392;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris).

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768 mwN).
  • LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18

    Geldwäsche: Gericht beerdigt Anklage in riesigem Steuerskandal

    Da die Vortat nicht die angeklagte Tat ist, ist kein Nachweis einer bestimmten Vortat erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, Rn. 21), sondern nur Tatsachen, aus denen sich i in "groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung" (BGH, Beschl, v. 21.01 .2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, Rn. 6) ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige .
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 3 Ws 99/05

    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Straftaten auf einer vorgeschobenen deutschen

    Welche Anforderungen an eine ausreichende Tatkonkretisierung im Anklagesatz zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. Senat NJW 2005, 767, 770; BayObLG NZV 2001, 176).
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

    Der Begriff des "Herrührens" i. S. v. § 261 StGB ist weit gefasst und erfasst auch, was nach (möglicherweise mehreren) Austausch- und Umwandlungs-Aktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris).
  • OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12

    Anforderungen an eine Arrestanordnung zur Sicherung der Rückgewinnhilfe

    (a) Zum tauglichen Tatobjekt einer Geldwäschehandlung gilt folgendes: Erfasst werden soll nicht nur der unmittelbar aus der Vortat erlangte Gegenstand, sondern auch, was nach (möglicherweise mehreren) Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage, § 261, Rn. 7, OLG Karlsruhe, 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767):.
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